Satzung

Satzung des „Bürgerforums Höhenzugsgemeinde e.V.“

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Bürgerforum Höhenzugsgemeinde e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marloffstein.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Erlangen eingetragen werden.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt, auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss zu nehmen, die politische Bildung anzuregen und zu vertiefen und die aktive Teilnahme der Bürger am öffentlichen Leben zu fördern.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Errichtung eines offenen Diskussions- und Meinungsbildungsforums zu politischen Fragen, insbesondere auf kommunaler- bzw Landkreisebene,
  • Veranstaltungen zur politischen Bildung, z.B. Diskussionsveranstaltungen mit Mandatsträgern,
  • Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit zu kommunalpolitischem bzw. überregionalem politischen Geschehen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

(1) Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Erfolgt die Aufnahme eines Mitglieds nach dem 1. Januar eines Kalenderjahres, gilt folgendes: der Mitgliedsbeitrag ist für das gesamte Jahr zu zahlen, wenn die Aufnahme im ersten Kalenderhalbjahr erfolgt; erfolgt die Aufnahme im zweiten Kalenderhalbjahr, ist lediglich der halbe Jahresbeitrag zu zahlen. Die Zahlung hat jeweils zum 1. des Monats zu erfolgen, der auf die Mitteilung der Aufnahme folgt

(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss,
d) Streichung in der Mitgliederliste.

(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit oder ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als zwölf Monate nach Fälligkeit (§ 4.2, Satz1) in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

(5) Fördermitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Absatz 1, Satz 2, Abs. 3, lit a bis c, Abs 4, Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

(2) Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammmlung sind:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl der Rechnungsprüfer,
f) Änderung der Satzung,
g) Festlegung des Mitgliedsbeitrags (§ 4.2, Satz 1),
h) Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes ordentliche Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Jedes ordentliche Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

(5) Bei der Abstimmung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen ordentlichen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Bei Wahlen ist derjenge gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

(8) Fördermitglieder sind zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen der ordentlichen Mitglieder berechtigt; sie haben jedoch kein Stimmrecht.


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, der zugleich Schriftführer ist. Der Vorstand wird auf drei (3) Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

(2) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschliessen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen aus Vereinsmitteln
a) Entschädigung für den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand
b) angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes
gezahlt wird.

(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei (2) Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Marloffstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Projekte zu verwenden hat. Projekte im Bereich der Kinder- und Seniorenförderung sowie im Denkmalschutz sind jeweils mit einem Drittelbetrag aus dem Vereinsvemögen zu unterstützen.

Marloffstein, den 19.06.2017